Deutscher
Terminologie-Tag e. V.
Satzung
der Gesellschaft
DEUTSCHER TERMINOLOGIE-TAG e. V.
§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
Der Name der Gesellschaft ist
Deutscher Terminologie-Tag e. V.
Sitz der Gesellschaft ist Köln. Die Gesellschaft ist unter
43 VR 9691 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
1. Zweck der Gesellschaft ist
a. die Unterstützung natürlicher und juristischer Personen
im In- und Ausland bei der Erarbeitung, Festlegung und Speicherung
von ein- und mehrsprachiger Terminologie sowie bei der Nutzung
vorhandener Terminologiebestände;
b. Schaffung einer zentralen Informationsstelle, die nachweist,
bei welchen Institutionen Terminologie zu bestimmten Fachgebieten
systematisch erarbeitet, festgelegt, gespeichert und verfügbar
ist, oder Unterstützung geeigneter Stellen bei der Einrichtung
einer solchen zentralen Informationsstelle;
c. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Terminologie.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§
51 - 68 AO. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt.
Eine Rücklagenbildung ist nur zulässig, soweit dies
erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig
erfüllen zu können. Die Mittel der Gesellschaft dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft.
Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vereinszweck wird erfüllt insbesondere durch
- das Abhalten von terminologiebezogenen Tagungen und Kongressen;
- die Förderung und Verbreitung von Fachinformationen;
- die Beratung, Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Terminologie
und ihrer praktischen Anwendung in der fachsprachlichen Kommunikation;
- die Förderung der interkulturellen Kommunikation.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche
oder juristische Personen sein, die auf dem Gebiet der Terminologie,
Dokumentation und Übersetzung sowie in verwandten Disziplinen
tätig sind oder die Zwecke der Gesellschaft in sonstiger
Weise fördern.
Sind Mitglieder juristische Personen, so müssen sie für
jedes Kalenderjahr dem Vorstand eine natürliche zur Vertretung
ermächtigte Person benennen.
2. Zur Aufnahme in die Gesellschaft ist die Zustimmung des Vorstandes
der Gesellschaft erforderlich.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (s. § 7) kann auf
Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Das gleiche
gilt für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitglieder
und Ehrenvorsitzende sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags
befreit und haben kein Stimmrecht.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes
zur Gesellschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand. Er wird zur jeweils nächstfolgenden
Vorstandssitzung, spätestens jedoch zum 31. Dezember des
Jahres wirksam, in dem die Austrittserklärung abgegeben worden
ist.
3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied auf Beschluß
des Vorstandes mit sofortiger Wirkung
- wegen groben Verstoßes gegen die Satzung
- wenn es trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung mit seinem Beitrag
mehr als drei Monate in Verzug ist.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen
Mitgliedsbeitrag fest, der jeweils in den ersten zwei Monaten
eines Geschäftsjahres zu zahlen ist.
2. Die Beiträge dienen ausschließlich der Erfüllung
der in § 2 genannten Zwecke.
3. Die Beiträge werden durch den Schatzmeister verwaltet,
der einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung über
die Verwendung Rechnung legt und Entlastung beantragt.
§ 6
Organe
Organe der Gesellschaft sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich findet auf Einladung des Vorstands eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr werden die Mitglieder
der Gesellschaft schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs
Wochen unter Vorlage einer Tagesordnung eingeladen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
vom 1. Vorsitzenden oder vom Vorstand einberufen werden. Der Einladung
zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen
vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich beim Vorstand verlangt.
4. Die Einladungen zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sollen mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
an die Mitglieder abgesandt sein.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen bedürfen
der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
6. Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied selbst ausgeübt,
so kann ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht das Stimmrecht wahrnehmen.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Geschäftsführer und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Geschäftsführer
an alle Mitglieder zu versenden ist.
8. Einsprüche gegen die Niederschrift sind binnen 3 Monaten
nach Aussendung beim Vorstand einzulegen. Über die Einsprüche
entscheidet der Vorstand.
9. Im Ausnahmefall kann der Vorstand über eine wichtige Frage
einen schriftlichen Beschluß der Mitglieder herbeiführen.
Ein solcher Beschluß gilt als rechtskräftig angenommen,
wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Beschluß innerhalb
angemessener, vom Vorstand vorzugebender Frist zustimmt.
10. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für
eine Zeit von 3 Jahren.
11. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand die Bildung von
Fachbeiräten und Expertengruppen und deren Besetzung vorschlagen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Geschäftsführer,
wobei die unter c) und d) genannten Funktionen von anderen Vorstandsmitgliedern
mit wahrgenommen werden können.
2. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand
einen Nachfolger für die restliche Amtsperiode berufen. Das
Einverständnis der Mitgliederversammlung hierzu ist bei nächster
Gelegenheit einzuholen.
3. Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied
ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt
jedoch, daß die Stellvertreter nur bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden vertreten dürfen.
§ 9
Fachbeiräte
1. Der Vorstand kann Fachbeiräte berufen
und abberufen.
2. Die Fachbeiräte beraten und unterstützen den Vorstand
bei seinen Aufgaben, insbesondere zur Sicherstellung der Verwirklichung
der lang- und mittelfristigen Arbeitsprogramme und zur Koordinierung
der Projekte zwischen den Mitgliederversammlungen.
3. Die Fachbeiräte werden durch ihre Berufung durch den DTT-Vorstand
automatisch zu Mitgliedern des Deutschen Instituts für Terminologie
(DIT) e.V. Sie werden für eine Amtszeit von 3 Jahren berufen
§ 10
Expertengruppen
1. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben
und Projekte Expertengruppen berufen.
2. Die Mitglieder der Expertengruppen brauchen nicht Mitglieder
der Gesellschaft zu sein.
§ 11
Regionalgruppen
1. Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern
einer Region oder einer Sprachgruppe kann der Vorstand der Bildung
einer Regionalgruppe zustimmen.
2. Aufgabe einer Regionalgruppe ist es, sich mit den terminologischen
Besonderheiten der jeweiligen Region oder Sprachgruppe zu befassen.
3. Die Regionalgruppe wählt sich einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden; der Vorsitzende hält den
Vorstand über die Arbeit der Regionalgruppe informiert.
4. Der Vorstand entscheidet auf Antrag einer Regionalgruppe über
Art und Umfang der Unterstützung, die der Regionalgruppe
gewährt wird.
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann
nur von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Fortfall bzw.
Erledigung ihres bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Fachhochschule Köln zwecks Verwendung zur Förderung
von Wissenschaft und Forschung.
§ 13
Gerichtsstand
Gerichtsstand der Gesellschaft ist Köln.
Köln, den 17. November 1990
1. Änderung vom 16. November 1991
2. Änderung vom 23. April 1998
3. Änderung vom 16.04.2005
Deutscher Terminologie-Tag e.V.
Satzung Seite Stand: 27.08.2008
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