Satzung


Deutscher Terminologie-Tag e. V.

Satzung der Gesellschaft
DEUTSCHER TERMINOLOGIE-TAG e. V.

§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft

Der Name der Gesellschaft ist Deutscher Terminologie-Tag e. V.
Sitz der Gesellschaft ist Köln. Die Gesellschaft ist unter 43 VR 9691 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck der Gesellschaft

1. Zweck der Gesellschaft ist
a. die Unterstützung natürlicher und juristischer Personen im In- und Ausland bei der Erarbeitung, Festlegung und Speicherung von ein- und mehrsprachiger Terminologie sowie bei der Nutzung vorhandener Terminologiebestände;
b. Schaffung einer zentralen Informationsstelle, die nachweist, bei welchen Institutionen Terminologie zu bestimmten Fachgebieten systematisch erarbeitet, festgelegt, gespeichert und verfügbar ist, oder Unterstützung geeigneter Stellen bei der Einrichtung einer solchen zentralen Informationsstelle;
c. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Terminologie.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 AO. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Eine Rücklagenbildung ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vereinszweck wird erfüllt insbesondere durch
- das Abhalten von terminologiebezogenen Tagungen und Kongressen;
- die Förderung und Verbreitung von Fachinformationen;
- die Beratung, Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Terminologie und ihrer praktischen Anwendung in der fachsprachlichen Kommunikation;
- die Förderung der interkulturellen Kommunikation.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein, die auf dem Gebiet der Terminologie, Dokumentation und Übersetzung sowie in verwandten Disziplinen tätig sind oder die Zwecke der Gesellschaft in sonstiger Weise fördern.
Sind Mitglieder juristische Personen, so müssen sie für jedes Kalenderjahr dem Vorstand eine natürliche zur Vertretung ermächtigte Person benennen.
2. Zur Aufnahme in die Gesellschaft ist die Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft erforderlich.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (s. § 7) kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit und haben kein Stimmrecht.


§ 4
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zur Gesellschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zur jeweils nächstfolgenden Vorstandssitzung, spätestens jedoch zum 31. Dezember des Jahres wirksam, in dem die Austrittserklärung abgegeben worden ist.
3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied auf Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung
- wegen groben Verstoßes gegen die Satzung
- wenn es trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung mit seinem Beitrag mehr als drei Monate in Verzug ist.


§ 5
Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest, der jeweils in den ersten zwei Monaten eines Geschäftsjahres zu zahlen ist.
2. Die Beiträge dienen ausschließlich der Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke.
3. Die Beiträge werden durch den Schatzmeister verwaltet, der einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung über die Verwendung Rechnung legt und Entlastung beantragt.

§ 6
Organe

Organe der Gesellschaft sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung


1. Einmal jährlich findet auf Einladung des Vorstands eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr werden die Mitglieder der Gesellschaft schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Vorlage einer Tagesordnung eingeladen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden oder vom Vorstand einberufen werden. Der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich beim Vorstand verlangt.
4. Die Einladungen zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sollen mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgesandt sein.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied selbst ausgeübt, so kann ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht das Stimmrecht wahrnehmen.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Geschäftsführer an alle Mitglieder zu versenden ist.
8. Einsprüche gegen die Niederschrift sind binnen 3 Monaten nach Aussendung beim Vorstand einzulegen. Über die Einsprüche entscheidet der Vorstand.
9. Im Ausnahmefall kann der Vorstand über eine wichtige Frage einen schriftlichen Beschluß der Mitglieder herbeiführen. Ein solcher Beschluß gilt als rechtskräftig angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Beschluß innerhalb angemessener, vom Vorstand vorzugebender Frist zustimmt.
10. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Zeit von 3 Jahren.
11. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand die Bildung von Fachbeiräten und Expertengruppen und deren Besetzung vorschlagen.

 

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Geschäftsführer,
wobei die unter c) und d) genannten Funktionen von anderen Vorstandsmitgliedern mit wahrgenommen werden können.
2. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsperiode berufen. Das Einverständnis der Mitgliederversammlung hierzu ist bei nächster Gelegenheit einzuholen.
3. Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß die Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten dürfen.

 

§ 9
Fachbeiräte

1. Der Vorstand kann Fachbeiräte berufen und abberufen.
2. Die Fachbeiräte beraten und unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben, insbesondere zur Sicherstellung der Verwirklichung der lang- und mittelfristigen Arbeitsprogramme und zur Koordinierung der Projekte zwischen den Mitgliederversammlungen.
3. Die Fachbeiräte werden durch ihre Berufung durch den DTT-Vorstand automatisch zu Mitgliedern des Deutschen Instituts für Terminologie (DIT) e.V. Sie werden für eine Amtszeit von 3 Jahren berufen

 

§ 10
Expertengruppen

1. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben und Projekte Expertengruppen berufen.
2. Die Mitglieder der Expertengruppen brauchen nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein.

 

§ 11
Regionalgruppen

1. Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern einer Region oder einer Sprachgruppe kann der Vorstand der Bildung einer Regionalgruppe zustimmen.
2. Aufgabe einer Regionalgruppe ist es, sich mit den terminologischen Besonderheiten der jeweiligen Region oder Sprachgruppe zu befassen.
3. Die Regionalgruppe wählt sich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; der Vorsitzende hält den Vorstand über die Arbeit der Regionalgruppe informiert.
4. Der Vorstand entscheidet auf Antrag einer Regionalgruppe über Art und Umfang der Unterstützung, die der Regionalgruppe gewährt wird.

 

§ 12
Auflösung

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Fortfall bzw. Erledigung ihres bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Fachhochschule Köln zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

§ 13
Gerichtsstand

Gerichtsstand der Gesellschaft ist Köln.


Köln, den 17. November 1990
1. Änderung vom 16. November 1991
2. Änderung vom 23. April 1998
3. Änderung vom 16.04.2005

 

Deutscher Terminologie-Tag e.V. Satzung Seite Stand: 27.08.2008